Schreiben für die bunte Menge (ein Hohlspiegel)


In ihrer Doktorarbeit hat sich Leonie Otto mit der Debatte zu „Denken im Tanz“ auseinandergesetzt. Und dies am Beispiel der Choreographien von Laurent Chétouane, Philipp Gehmacher und Fabrice Mazliah bzw. der Forsythe Company untersucht. Aber „Denken im Tanz“ – ist das nicht ein Widerspruch? Warum also gerade dieses Thema? Und was verbirgt sich hinter dieser Debatte, will ich wissen. „Seit Anfang der 00er Jahre wurde es zu einem großen Thema in der Tanzwissenschaft. 2006 gab es beispielsweise

einen Tanzkongress zum Thema ‚Wissen in Bewegung’. Aber zum anderen kam es auch aus meinen Seherfahrungen. Diese Debatten waren wichtig, um überhaupt erstmal anzuerkennen, dass es so was wie ein körperliches Wissen oder ein inhärentes Wissen gibt“, erzählt Leonie Otto mir. „Aber was mir bei diesen Diskursen um das ‚Wissen der Künste’ oder um das ‚Wissen des Tanzes‘ fehlte oder was ich problematisch fand, ist, dass es dabei immer noch um eine Produktion von Wissen geht. Also dass es ergebnisorientiert ist.“
In der westlichen Philosophie wird „Denken“ oft als ein teleologischer, also zielgerichteter, Prozess verstanden, der irgendwann zu positivem Wissen und Erkenntnissen führen soll. „Aber wenn man die Stücke von Laurent Chétouane oder William Forsythe anschaut, dann geht es hier erst mal um den Prozess und da waren mir Theoretiker*innen wichtig wie Hannah Arendt und Martin Heidegger, die betont haben, dass lange Zeit das Denken zu einfach verstanden wurde.“ „Denken“ nach dieser philosophischen Lesart sei nämlich erstmal ergebnisoffen und versuche, kritisch zu hinterfragen. „Mir geht es also nicht darum zu fragen ‚Was haben die Tänzerinnen auf der Bühne gedacht?‘ oder „Was war das Ergebnis des Denkens in dem Stück?‘“. Aber worum geht es ihr dann?

Weil das alles sehr spannend, aber doch abstrakt klingt, schlagen wir beide unsere Programmhefte zur Tanzplattform vor uns auf. 

Kommentare

Anonym hat gesagt…
Oh, wie schön das ist: entkontextualisiertes Zitieren eines Gesprächs, in welchem der Autor dieses Artikels augenscheinlich anstrebt, die genannte Tanzwissenschaftlerin als unwissend/inkompetent zu erweisen. Wie steht es um die Persönlichkeitsrechte dieser Dame? Hat sie ihre Einverständniserklärung zur öffentlichen Diffamierung schon erteilt? Herrlich: der Neid, der aus diesen Zeilen spricht und in der roten Schriftfarbe kulminiert.
Anonym hat gesagt…
P.S.: Gegendert wird auf diesem Blog wohl auch nicht. Hallo 2018!
Anonym hat gesagt…
Du volldepp haha. das war ein Zitat. die feine Dame hat nicht gegendert

ps: Hohlspiegel ist ein Lob des gründlichen Journalismus. Sitze grade im VerfassungsrechtTutorium. Klag doch wenn Du Dich traust
SlämSchläm hat gesagt…
Ps: erklär das, wie Du die rote schrift liest. War komplett anders gemeint ;)

hihi
fetter Gruß

der allmächtige Autor (nach Paul de Man)
Anonym hat gesagt…
Der Kommentar wurde von einem Blog-Administrator entfernt.
Anonym hat gesagt…
haha, ihr Folks habt ja alle echt viel Wut im Bauch und richtig wenig Ahnung im Kopf!

Hab Euch hier mal ein Zitat aus einem Urteil des Bundesverfassungsgericht, das genau um die von Euch hier skizzierte Frage kreist:
1. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist eine das Verhältnis des Bereiches Kunst zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Sie gewährt zugleich ein individuelles Freiheitsrecht.
2. Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft nicht nur die künstlerische Betätigung, sondern auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks. [...]
4. Für die Kunstfreiheit gelten weder die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG noch die des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG. 5. Ein Konflikt zwischen der Kunstfreiheitsgarantie und dem verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich ist nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung zu lösen; hierbei ist insbesondere die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Würde des Menschen zu beachten. BVerfG ( 1. Senat ), Beschluss vom 24.02.1971 - 1 BvR 435/68
Gründe [...]
Unzureichend gewürdigt seien die gutachtlichen Äußerungen der Kritiker, die durchweg auf den Symbolgehalt und die Ferne des Romans zum "Porträt" hingewiesen hätten. Ebenfalls sei nicht hinreichend berücksichtigt, daß der Theaterkundige zwischen Kunst und Wirklichkeit zu unterscheiden wisse sowie darüber unterrichtet sei, daß der Roman nicht zu den Biographien über Gründgens zähle. [...] Jedenfalls verbiete die künstlerische Unterordnung des dargestellten Geschehens unter eine allgemeingültige ideelle Aussage, von dem Werk eine getreue Übereinstimmung der Romanschilderung oder ihrer wesentlichen Züge mit der historischen Wirklichkeit zu fordern und es so auf einen bestimmten, vom Künstlerwillen losgelösten Inhalt festzulegen. // Ein etwaiger Wertkonflikt zwischen Kunstfreiheit und Persönlichkeitsschutz könne nicht durch den Hinweis auf die Schrankenlosigkeit der Kunstfreiheit gelöst werden, da auch dieses Grundrecht im Blick auf die Gemeinschaftsbezogenheit des Individuums durch die Rechte anderer und die Schutzbedürftigkeit von Gemeinschaftsgütern beschränkt sei. Andererseits genieße auch das Recht der persönlichen Ehre keinen Vorrang vor der Kunstfreiheit, die letztlich in der Achtung vor der Würde des Menschen wurzele. Die Schutzbereiche der kollidierenden Grundrechtspositionen seien deshalb durch Güterabwägung nach Maßgabe aller Umstände des Einzelfalls so gegeneinander abzugrenzen, daß eine jede sich zu optimaler Wirkungskraft entfalten könne. Dabei seien grundsätzlich die gegenwärtigen Verhältnisse zugrunde zu legen; jedoch seien auch die äußeren Verhältnisse und Zeitumstände, unter denen der Roman entstanden sei, retrospektiv in die Beurteilung einzubeziehen, da der Leser die Entstehungsgeschichte und die durch sie bedingte Relativierung des Blickwinkels des Autors berücksichtigen werde. Auch könne der Umstand, daß der Autor etwaige herabsetzende Äußerungen über die Persönlichkeit von Gründgens nicht in einer persönlichen, sondern in einer öffentlichen Auseinandersetzung zwischen den damaligen politischen Machthabern und den Verfechtern einer unabhängigen Kunst gemacht habe, beim Leser zu einer differenzierten Beurteilung führen. Ferner bestehe ein erhebliches Interesse, der Öffentlichkeit solches Anschauungsmaterial über die damaligen innerdeutschen Verhältnisse zugänglich zu machen. [...]
III. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erklärt die Kunst neben der Wissenschaft, Forschung und Lehre für frei. Mit dieser Freiheitsverbürgung enthält Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nach Wortlaut und Sinn zunächst eine objektive, das Verhältnis des Bereichs Kunst zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Zugleich gewährleistet die Bestimmung jedem, der in diesem Bereich tätig ist, ein individuelles Freiheitsrecht.

(GRUR 1971, 461, beck-online)

in a nutshell: SlämSchläm hat vorliegend Recht. Aber alter du brauchst unbedingt Rechtsberatung, sonst bestehst Du nicht gegen die Trompeten der Fama! / Herzliche Grüße aus Neumünster / Horst Heimbächer, Rechtsphilosoph
Anonym hat gesagt…
Haha, "differenzierende Beurteilungen". Daran fehlt es der bunten Menge an Bloggerinnen und selbsternannten Meinungsführern manchmal ggf. ein wenig :) Feiern ab, was halt so grad auf dem Speiseplan steht...

Danke, Herr Kollege Heimbächer !

Grüße aus Bratislava
Nagy
Anonym hat gesagt…
Hey Leute

es handelt sich nun nicht um eine UrhR-Frage, schon allein weil Sie im Kontext zitieren um einen resümierten Diskurs aufzufächern / zu belegen ... abgesehen davon, dass ich die Textausschnitte als kaum urheberrechtsfähig erachte, sind Ihre textausschnitte von der Zitatfreiheit recht unproblematisch gedeckt. Die Frage bezgl des des allgem Persönlichkeitsrecht (bezgl ihrer - sagen wir - leichten irnoie oder Süffsanz) im Text, halte ich ebenfalls für völlig unproblematisch von Ihrem Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt, im Ausgleich der Grundrechte würde das überwiegen, da Sie hier lediglich eine meinungsgefärbte Äußerung von sich geben, die mE zudem kaum dazu geeignet ist, das Ansehen vpon Frau Otto zu beeinträchtigen

Boah echt eh, scheint mir, alles Amatöre hier around.

Grüße Walther

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