Sexual Harassement on Workplace / APR / Unschuldsvermutung
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Video zum Thema : https://www.instagram.com/tv/CNCgOS9nWqS/?utm_source=ig_web_copy_link
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Ergänzung
Nein, wir sind kein Richter am Amtsgericht
Nein, uns obliegt nicht die Tatsachenfeststellung, ob eine Verfehlung auch tatsächlich eine sexuelle Nötigung ist
Doch, falls dies jedoch gerichtlich festgestellt wird - und das sollte die Opfer von X. dazu motivieren einen Strafantrag zu stellen -- gilt diese Tatsachenfeststellung RÜCKWIRKEND für Streitigkeiten im Zivilrecht
D.h.: Journalistisch dürfen wir dann ALLES / Namen nennen / Details nennen / Schadensersatz aus AGG verlangen / Die Feststellung verlangen, dass unsere Behauptungen keine VERLEUMDUNG sind sondern WAHRHEIT
Und legitime Recherche
Hier das Ganze in Jurist*innen-Deutsch
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Wort- und Bildberichterstattung
Amtliche Leitsätze:
1. Die Wiederholungsgefahr im Sinne von § 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB und damit ein Anspruch des Betroffenen auf Unterlassung einer ihn identifizierenden Wort- und Bildberichterstattung über ein Ermittlungsverfahren können entfallen, wenn der Betroffene wegen der Straftat rechts- kräftig verurteilt ist, die Unschuldsvermutung also nicht mehr gilt.
2. Ist im Unterlassungsklageverfahren der Wahrheitsbeweis für eine Straftat durch rechtskräfti- ges Strafurteil als erbracht anzusehen (§ 190 Satz 1 StGB), gelten für die rückblickende Beurtei- lung der rechtlichen Zulässigkeit einer strafverfahrensbegleitenden, identifizierenden Wortbe- richterstattung im Hinblick auf die Unschuldsvermutung die folgenden Voraussetzungen: Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch prä- judizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vor- geworfenen Handlung bereits überführt. Zur Sicherstellung dieser Ausgewogenheit ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von einem solchen Gewicht handeln, dass ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit gerade auch an der Offenlegung der Identität des Betroffenen besteht.
3. Auch für die rückblickende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit einer straferfahrensbeglei- tenden, identifizierenden Bildberichterstattung für die Zeit bis zur Rechtskraft des Strafurteils ist die Unschuldsvermutung in die im Rahmen des § 23 Absatz 1 Nummer 1 KUG vorzunehmende Abwägung einzustellen.
BGH, Urteil vom 05.07.2019 - V ZR 149/18
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Ja, so heißt ein Song von F. Zappa
Aber leider ist das auch noch Realität
heute hier
unter uns
Es passiert in unserem Umfeld
Bitte meldet Euch
Wer war an einem Frankfurter Theater und hat das erlebt?
Schreibt uns anonym
Bitte
Macht dem Spuk ein Ende
<3
Die Redaktion als geschlossene Körperschaft der bürgerlichen Rechts
Alerta!
Hier Links zum Nachlesen für Typisches Verhalten und Strategien.
Möge die Welt eine gerechtere werden...
https://de.wikipedia.org/wiki/Nachstellung
https://de.wikipedia.org/wiki/Sexuelle_N%C3%B6tigung
https://de.wikipedia.org/wiki/Grooming_(P%C3%A4dokriminalit%C3%A4t)
https://de.wikipedia.org/wiki/Sexueller_Missbrauch
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Opferfibel.pdf?__blob=publicationFile&v=16
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