Exzerpte: Gesetzes-Pullis , die kratzen und andere Kasuistik "lieber per Email, weil ich schlecht höre"/ Generative KI / Urheberrecht / Data-Mining / AI-Act-Entwurf der EU

 









Artpocalypse now

guter Überblick zu Klagewellen und Arg. / Zitat zu neuronalen Netzen / Zitat Gefäß / Details zu Diffus-Modellen / Leicht kann man Bildgenerierung und Sprachsteuerung zusammenführen / Keine JPEG-artige Komprimierung, “magische reprod” dennoch möglich / keine Dauerspeicherung / Verfielfältigungsregeln im UrhG /  Telos / Zitat zu dessen Auslegung / Material d Duplicate spielt keine Rolle / Motive und Stile gemeinfrei / Bearbeitung umgestaltung etc. – es wird kompliziert / zu abgewandelt provoziert “verblassen” / Einzelfall und Grundrechte je nach Gestaltungshöhe / Sound-Sampling- Cas / naive Wiedererkennbarkeit genügt auch bei kleinster Übernahme / Zitat kein Pixelschutz / Für Stadien des Trainings / Vervielfältigung auch ohne Speicherung oder wiedererkennbar gestört, ist einschlägig / Angeblich auch in den KI-Modellen selbst / hier ist das Ziel aber ein anderes (“freies” Erzeugen) und nur geschickte Eingaben führen zur Bildrekons / Generell also auch kein “Parameter-Gewichtungs”-Abbilld wg Verkörperung (-) anders bei den Zufallsfunden. Unabsichtlichkeit hier unerheblich auch verstreute Lokalisierung in Parametern / (unschädliches) Problem ist hier die Sichtbarmachung und identifizier des corpus delicti / Tendenz (+) / Output-Case: Entweder für Trainingsbilder oder bei Übernahme der “schöpferischen Eigenart” / “Findel”-Bilder einfacher Menschen (unbearbeitet) / Ings. wohl selten Umarbeitungen / “freie Kreationen” sind nicht UrhG-intrusiv / iE Einzelfallbetrachtung / Rechtfertigungsebene / scramping und Widerspruchslisten / Iterationen hinterlassen Infos und sind deshalb keine interim-copy44a / Wichtig: 44b-Schranke / auch für Kommerz-Use / Auch für machine-learning / Legal-abgeholt-genügt / Aber auch die Schranke verliert mit Ende ihrer Notwendigkeit an Kraft / Und ist mit dem Opt-Out effektiv zu umgehen /  Auch fällt die Erlaubnis für Zufalls-savings (Parameter) - Grund: keine Gewinnung sondern Ausfluss / Auch kein sog. Beiwerk / Opt-Ins in der Praxis selten (ggf konkludent Zufallssaving zugestimmt) / Bloßes Hochstellen ist noch keine Scramping-EW (mangels erwartbare Nutzung) / Am Schluss steht eindeutiger Befund und Schwierigkeiten beim Beweis / Wiederum ist Watermarking95c ein Lösungsansatz / Auch wird an dem Lernen unzugänglichen Bildstörungen geforscht     


Algorithmen und Künstliche Intelligenz im Äußerungsrecht

Vorabüberlegenheit, der K.I. hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von Aussagen Weil eine Menge an Daten involviert ist / #HinterfrageDieObjektivitätVonDaten / Andersherum: ist, wie vom BGH vertreten, auch eine errechnete Zahl nach festem Schema noch eine Meinungsäußerung? / Schwierigkeiten bei der gerichtlichen Bewertung von Suchmaschinen-Ergänzungsfunktion / LG: keine Aussage, weil technisch vermittelt / mE Zustimmungswürdig weitergedacht: BGH Erkennt eine unwahre Tatsachenbehauptung der Maschine / So auch ibza Yelp: hinter dem Mantel der Objektivität entdeckt das LG die gewichtungsbasierte (qua Programmierung) eigene Meinungsäußerung der Plattform / Mindblowing: Mangel an Transparenz der Rechenweise führt zur Positivbescheidung der Klage / Ich müsste darstellen, dass im Lediglich-Umsetzen noch kein deep learning involviert ist / Die algorithmische Entstehungsweise spielt insofern nur dann eine Rolle, wenn sie den Empfängerhorizont prägt, Zitat / Der BGH pendelt bei dem Nachvollzug des Empfängerhorizonts / Wieder Schnittmenge zur Urheberfrage: automatisch erstellte Aussagen gelten “als eigene” / mE durchaus dünne Verbindung zwischen Algorithmus-Betreiben und dem Zueigenmachen im Rahmen einer “eigenen Gedanklichen Beziehung (BGH zu Autocomplete) / de facto landet der BGH jedoch auch bei einer notice-and-takedown policy (sonst droht Ausuferung) / Auch hier: Privilegfrei aufgrund eigener Inhalte / Das kann aber für gefahrgeneigtere Algos gänzlich anders ausfallen, Zitat / Interessante Verknüpfung zur KI- VO bezüglich dem Gleichlauf der Haftung (Anbieter–Hersteller) / Zukunftsausblick zur Entwicklung des Nützlichkeitsgrades und der Konvergenz von techn. bzw. intellektueller Verbreitungshandlung / ggf unter ferenda in meinem Aufsatz einarbeiten, sa. Zitat / Wie hat die KI-VO mit dem ÄußR zu tun? Das hat mir nicht eingeleuchtet 


Begriff und Wesen der Künstlichen Intelligenz 

mE interessanter Ansatz für Werkzeug-Argument: Die Leistung besteht im Auffinden der konstruktiven Lösung in einer Masse von Output, welche vom Menschen stammt. Minimale Gesetzesänderungen genügen / Der KI fehlt die Umweltwahrnehmung und Erfahrung, stößt daher schnell auf Grenzen


Die Schutzfähigkeit von KI-Trainingsdaten de lege lata

(von 2022 also vor Einführung des DA)

Marktkonzentration aufgrund “teurer” Daten / immense Skaleneffekte / Eindeutig ungeschützt / solange nicht computerimplementiert sind sie keine Lösung und der Schutz bleibt versagt / Auch derivater Schutz dürfte nur seltenst vorkommen / nachlesen: Interessantes zur GeschGeh-Ratio-legis / Also eigentlich existiert ein Schutz auf unbegrenzte Zeit / nach Originalität bzw. Muskelkraft aufgeteilter Schutz der Datenbank im UrhG / Auf einmal werden kleine Akteure privilegiert / Der Schutz existiert, ist aber nicht vollständig / Auch das BGB schützt nicht und zwar mangels Körperlichkeit / Auch UWG und 823 scheitert


Softwareentwicklung durch Open-Source-trainierte KI – Schutz und Haftung

Gegenstand hier verengt: Ganze geschützte Programme anstatt nur “Daten” / adressiert von 69a UrhG / hier sind sogar kleine (geschöpfte) Programmteile schutzfähig / Algorithmen und Syntaxen hingegen gemeinfrei / Training nach 1 Ans zustimmungspflichtige Handlung, (P) Speicherung (+/-) / Auch keine bilaterale EW im Rahmen der AGBs / 44a-Ausnahme wohl nicht einschlägig / 44b I- die Mining-Ausnahme nach hM auch für Programme anwendbar / da Open Acces etc. {bekannt} / Out-opting-als-Zahlungsverpflichtung-Lesart {mir neu} / angeblich gibt es die nicht auf GitHub und angeblich ist das den AGB zu entnehmen {wie, verstehe ich nicht} / Inspiration vs Kopie-Problematik nur eindeutig für Totalübernahme (siehe ibza Bilder “Zufallsfunde”) / Replik, Parodie, “hinreichender Abstand” / Ansichten zur Anwendbarkeit / Doppelschöpfungsprinzip hier deplatziert: GitHub kennt alles / Abstand qua “Wiedererkennbarkeits”-Kriterium / Sampling-Rechtsprechung hier angeblich nicht anwendbar – was ist der Unterschied zu dem anderen Text, wo diese eine zuverlässige Schablone war? / US-Dreistufentest sei ähnlich dem harmonisierten europäischen Urheberrecht / OSS-Unterscheidungen (bekannt) / LG Berlin und ungünstige Konsequenz des Pflichenüberschusses bzw. der Pflichtenintransparenz {sehr kompliziert, am besten ganz ausklammern für Aufsatz} / Filter ist praktikabler als händischer Lizenz-Check iRd “Input-Kontrolle” / Output-Controll mit diffusen Argumenten nicht praktikabel / Copilot-Software auf Dauer gemeinfrei {wenn die Lösung so einfach ist, über welches Problem reden wir dann?} / Durchbrechung bei Abstand → Alleinurheber (kein Miturheber von GitHub mangels Zusammenwirken) / Es scheint, als ob der Nutzungsvorbehalt Dreh- und Angelpunkt aller Ansprüche wäre, dieser jedoch äußerst selten / Nutzer sei selbst im Risiko, daher kein Blackbox-Paradigma / Auch der Nutzer ist haftbar, aber praktisch wohl selten dran. Es lohnt sich nicht mangels Schadenshöhe 


Künstliche Intelligenz als die letzte Erfindung des Menschen 

Preisgekrönt / sehr komplex / großteils Fundstellen im Buch wiedergegeben / Ist das PatG überhaupt in meinem Gegenstand? / es wirkt mir, als wären die Gedanken zum Durschschnittsexperten vertiefungswürdig / Jedenfalls ist die potentielle Erfindung, die noch abgelesen werden muss, ein neuer Gedanke / er plädiert mit verve und ggf nur dünn begründet dafür, den Anthropozentrismus nicht zu reformieren 


Möller-Klapperich ChatGPT und Co.

Er beantwortet alle Fragen und fasst meine Readings zusammen / Und offenbart, wie viele Fragen es doch sind / Und dass ich folglich für meinen Aufsatz ausklammern muss / 


Digitale Puppenspieler

relevanz:Deepfakes werden erwähnt und sonstige Video-Avatare dürfte mE auch unter “generativ” fallen -> also relevant / interessante APR-Aspekte und schöne philosophische und GrRliche Erwägungen


Künstliche Intelligenz – Herausforderungen für das Immaterialgüterrecht 

Software ist geschützt / KI ist keine technische Lösung und daher nicht schutzfähig im PatR / Simulationen hier +/-  Stand: 2019) / Zitat: und damit vom Genieverständnis bestimmt / Arg: Werkzeugstatus ist überholt / Dass aber der Anreiz zu versagen droht, sollte von mir bestritten werden / Arg: Es kommt auf das Resultat an, nicht die Methode dort hin / Derivate AS angeblich nur, wenn die KI selbst geschützt ist / Aber scheitert daran dass Folgeerfindung offenbart werden muss / Ergo besteht die Gefahr den KI-Einsatz und auch die Technik somit zu verschweigen / Alte Ansicht (Zitat) Kompositionssoftware macht Urh-schaft an dem Song / UrhR {bekannt} / Streit bezüglich der Anforderung an menschlichen Beitragsumfang wird relevanter / ggf genügt Auswahl unter ausgespuckten Varianten (“nicht interessengerecht”) / DatenbankherstellerR scheitert an Detail, ua der sole-source-Sperre / Roman wäre eine Daten-Zusammensetzung und fällt somit aus dem Schutzbereich / Kostenträger (und somit Geschützter) ist ggf auch ein Lizenznehmer / Ein Fremd-Mining wäre demzufolge ggf schon tatbestandlich / Wichtig: auch hier das cheap-output-discounts-System-Argument / {hochgradig pl} Offenbarungspflicht führt zur Kontrolle und Gesellschaftlicher Debatte über neue Entwicklungen / aber Wettbewerbshemmung und Gefahr der Monopole / EK wollte den Roboter-Erfinder ! / Autonomie-Grad der KI soll (dem Prinzip aus dem UrhR folgend) entscheidend sein / Besser wohl an “publizierte” Kriterien anzuknüpfen {pl} / Durschschnitts-KI dabei schwer zu ermitteln und potentiell publizitätshemmend / Standardabsenkung entgegen Judikatur {laut anderem Text is genau das passiert} / Kennzeichnungspflicht wird anempfohlen / E-Person helfe nicht weiter 


Urheberrechtliche Grenzen für lernende künstliche Intelligenz

brandaktuelle Klage LG Hamburg / Interessantes zur Wissenschaftsschranke, was mir eher neu ist / Muss ich einen Vergleich zwischen den beiden Schranken machen, um dann Blurriness zu attestieren? Und landet man dann bei dem Plädoyer für eine Remuneration (sa. Pistor)? Jetzt verstehe ich, und hier muss auch mein Aufsatz hin: Was der Adorno-Jünger vorschlägt, ist im Endeffekt die Auflösung des Innovations-Hemmungs-Dilemmas, was Söbbing in Rn 21 beschreibt. Das hat auch mit dem Senken der Transaktionskosten (kompliziertes Verhandeln) zu tun / Zitat: diese Frage ist arschwichtig für die Zukunft    



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